Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Messdienste von Google

Der Kunde, der Messdienste einsetzt und diesen Bedingungen zustimmt (im Folgenden als Kunde bezeichnet), hat entweder mit Google oder mit einem Drittanbieter-Reseller eine Vereinbarung bezüglich der Bereitstellung der Messdienste getroffen (die Vereinbarung, kann gelegentlich geändert werden), über deren Benutzeroberfläche der Kunde die Datenfreigabeeinstellung aktiviert hat.

Diese Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Messdienste (die Bedingungen für Datenverantwortliche) werden zwischen Google und dem Kunden abgeschlossen. Wenn der Kunde und Google die Vereinbarung eingegangen sind, ergänzen diese Bedingungen für Datenverantwortliche die Vereinbarung. Ist der Kunde die Vereinbarung hingegen mit einem Drittanbieter-Reseller eingegangen, sind diese Bedingungen für Datenverantwortliche eine separate Vereinbarung zwischen Google und dem Kunden.

Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die Bereitstellung der Messdienste der Vereinbarung unterliegt. Diese Bedingungen für Datenverantwortliche regeln ausschließlich die Datenschutzbestimmungen für die Datenfreigabeeinstellung. Sie gelten nicht für die Bereitstellung der Messdienste.

Gemäß Paragraf 8.4 (Keine Auswirkungen auf die Bedingungen für Auftragsverarbeiter) gelten diese Bedingungen für Datenverantwortliche ab dem Datum des Inkrafttretens und ersetzen alle vorherigen Vereinbarungen hinsichtlich des hier festgelegten Gegenstands.

Wenn Sie diese Bedingungen für Datenverantwortliche stellvertretend für den Kunden akzeptieren, versichern Sie, dass Sie (a) vollumfänglich befugt sind, den Kunden rechtlich an diese Bedingungen zu binden, (b) die Bedingungen gelesen und verstanden haben und (c) ihnen im Namen des Kunden zustimmen. Falls Sie nicht dazu befugt sind, für den Kunden rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, akzeptieren Sie diese Bedingungen für Datenverantwortliche bitte nicht.

Bitte stimmen Sie diesen Bedingungen für Datenverantwortliche nicht zu, wenn Sie ein Reseller sind. Diese Bedingungen für Datenverantwortliche regeln die Rechte und Verpflichtungen, die für die Nutzer der Messdienste und Google gelten.

1. Einführung

Diese Bedingungen für Datenverantwortliche spiegeln die Vereinbarung der Parteien zur Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen gemäß der Datenfreigabeeinstellung wider.

2. Begriffsbestimmungen und Auslegung

2.1

In diesen Bedingungen für Datenverantwortliche gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Zusatzbedingungen für außereuropäische Datenschutzvorschriften“ sind die in Anhang 1 genannten ergänzenden Bestimmungen. Sie stellen die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien über die Bedingungen dar, die für die Verarbeitung gewisser Daten in Zusammenhang mit bestimmten außereuropäischen Datenschutzvorschriften gelten.

„Land mit angemessenem Schutz“ steht für Folgendes:

  • (a) für Daten, die gemäß der EU-DSGVO verarbeitet werden: der EWR oder ein Land oder Gebiet, das einem Angemessenheitsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 45(1) der EU-DSGVO unterliegt
  • (b) für Daten, die gemäß der DSGVO (Vereinigtes Königreich) verarbeitet werden: das Vereinigte Königreich oder ein Land oder Gebiet, das den Angemessenheitsbestimmungen gemäß Artikel 45(1) der DSGVO (Vereinigtes Königreich) und Paragraf 17A des Data Protection Act 2018 unterliegt, und/oder
  • (c) für Daten, die gemäß dem schweizerischen Datenschutzgesetz verarbeitet werden: die Schweiz oder ein Land oder Gebiet, das (i) in der vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten veröffentlichten Liste der Staaten aufgeführt ist, deren Gesetzgebung ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, oder das (ii) Gegenstand eines Angemessenheitsbeschlusses des Bundesrats der Schweiz gemäß dem schweizerischen Datenschutzgesetz ist

„Zweigunternehmen“ bezeichnet jede juristische Person, die eine Vertragspartei direkt oder indirekt kontrolliert, von einer der Vertragsparteien kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit einer der Vertragsparteien steht.

„Alternative Übertragungslösung“ bezeichnet eine andere Lösung als die Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich, die die rechtmäßige Übertragung personenbezogener Daten in ein Drittland gemäß europäischen Datenschutzvorschriften ermöglicht.

„Vertrauliche Informationen“ bezeichnet diese Bedingungen für Datenverantwortliche.

„Betroffene Person“ bezeichnet eine betroffene Person, auf die sich personenbezogene Daten eines Verantwortlichen beziehen.

„Personenbezogene Daten eines Verantwortlichen“ bezeichnet personenbezogene Daten, die durch eine der Vertragsparteien gemäß der Datenfreigabeeinstellung verarbeitet werden.

„Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich“ bezeichnet die Bedingungen unter https://business.safety.google/adscontrollerterms/sccs/uk-c2c.

„Datenfreigabeeinstellung“ bezeichnet die Einstellung, die der Kunde über die Benutzeroberfläche der Messdienste aktiviert hat und die es Google und dessen Zweigunternehmen ermöglicht, personenbezogene Daten zur Verbesserung der Produkte und Dienstleistungen von Google bzw. des jeweiligen Unternehmens einzusetzen.

„EWR“ bezeichnet den Europäischen Wirtschaftsraum.

„Endverantwortlicher“ bezeichnet bei jeder Vertragspartei die Person, die letztendlich für die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen verantwortlich ist.

„EU-DSGVO“ bezeichnet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.

„Personenbezogene Daten eines europäischen Verantwortlichen“ bezeichnet die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen, wenn die betroffene Person im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ansässig ist.

„Europäische Datenschutzvorschriften“ bezeichnet, je nach Anwendungsfall, (a) die DSGVO und/oder (b) das schweizerische Datenschutzgesetz.

„DSGVO“ bezeichnet, je nach Anwendungsfall, (a) die EU-DSGVO und/oder (b) die DSGVO (Vereinigtes Königreich).

„Google“ steht für Folgendes:

  • (a) Wenn ein Unternehmen der Google-Gruppe Vertragspartei der Vereinbarung ist: dieses Google-Unternehmen;
  • (b) Das folgende Unternehmen, wenn der Kunde die Vereinbarung mit einem Drittanbieter-Reseller eingegangen ist und:
    • (i) der Drittanbieter-Reseller in Nordamerika oder einer anderen Region außerhalb Europas, des Nahen Ostens, Afrikas, Asiens und Ozeaniens ansässig ist: Google LLC (ehemals Google Inc.);
    • (ii) der Drittanbieter-Reseller in Europa, im Nahen Osten oder in Afrika ansässig ist: Google Ireland Limited;
    • (iii) der Drittanbieter-Reseller in Asien oder Ozeanien ansässig ist: Google Asia Pacific Pte. Ltd.

„Google-Endverantwortliche“ bezeichnet die Personen, die letztendlich für die personenbezogenen Daten verantwortlich sind, die von Google verarbeitet werden.

„Unternehmen der Google-Gruppe“ steht für Google LLC, Google Ireland Limited oder andere Zweigunternehmen von Google LLC.

„Messdienste“ steht für Google Analytics, Google Analytics 360, Google Analytics for Firebase, Google Optimize oder Google Optimize 360, je nach Anwendungsfall gemäß der Datenfreigabeeinstellung, für die die Vertragsparteien die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche vereinbart haben.

„Außereuropäische Datenschutzvorschriften“ sind Gesetze zum Schutz von Daten oder der Privatsphäre, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs gelten.

„Zulässige Übertragungen“ bezeichnet die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen in einem Land mit angemessenem Schutz oder die Übertragung dieser Daten in ein solches Land.

„Richtlinien“ bezeichnet die Richtlinie zur Einwilligung der Endnutzer in der EU (siehe www.google.com/intl/de/about/company/user-consent-policy/).

„Bedingungen für Auftragsverarbeiter“ steht für Folgendes:

  • (a) Wenn Google eine Vertragspartei der Vereinbarung ist: die Bedingungen für Auftragsverarbeiter unter https://business.safety.google/adsprocessorterms
  • (b) Wenn der Kunde die Vereinbarung mit einem Drittanbieter-Reseller eingegangen ist: die Bedingungen, die eine Beziehung zwischen einem Datenverantwortlichen und einem Auftragsverarbeiter widerspiegeln (sofern vorhanden) und auf die sich der Kunde und der Drittanbieter-Reseller geeinigt haben

„Eingeschränkte Übertragungen“ bezeichnet Übertragungen von personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen, die (a) den europäischen Datenschutzvorschriften unterliegen und (b) keine zulässigen Übertragungen sind.

„Schweizerisches Datenschutzgesetz“ bezeichnet das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 der Schweiz.

„Datum des Inkrafttretens“ bedeutet entweder:

  • (a) der 25. Mai 2018, falls die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche an dem vorgenannten Datum oder früher vom Kunden im „Click-to-Accept“-Verfahren oder von den Vertragsparteien anderweitig akzeptiert wurden; oder
  • (b) das Datum, an dem der Kunde im „Click-to-Accept“-Verfahren die Bedingungen für Datenverantwortliche akzeptiert hat oder die Vertragsparteien anderweitig den vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche zugestimmt haben, falls dies jeweils nach dem 25. Mai 2018 geschehen ist.

„Personenbezogene Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich“ bezeichnet die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen, wenn die betroffene Person im Vereinigten Königreich ansässig ist.

„DSGVO (Vereinigtes Königreich)“ bezeichnet die an die Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs angepasste und darin integrierte EU-DSGVO unter Berücksichtigung des UK European Union (Withdrawal) Act 2018 sowie anwendbare sekundäre Vorschriften dieses Gesetzes.

2.2

Die Begriffe „Verantwortlicher“, „betroffene Person“, „personenbezogene Daten“, „Verarbeitung“ und „Auftragsverarbeiter“ haben in den vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche die in der DSGVO festgelegte Bedeutung. Die Begriffe „Datenimporteur“ und „Datenexporteur“ haben die in den Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich festgelegte Bedeutung.

2.3

Wenn in diesen Bedingungen für Datenverantwortliche Beispiele angeführt werden, dienen sie nur der Veranschaulichung und sind nicht als ausschließliche Beispiele für ein bestimmtes Konzept gedacht.

2.4

Verweise auf Gesetze oder gesetzliche Regelungen beziehen sich jeweils auf deren zum jeweiligen Zeitpunkt gültige (gelegentlich geänderte oder überarbeitete) Fassung.

2.5

Soweit eine übersetzte Fassung dieser Vereinbarung nicht mit der englischen Fassung übereinstimmt, hat die englische Fassung Vorrang.

2.6

Verweise in den Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich auf die Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Google Ads-Produkte sind als Verweise auf die Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Messdienste von Google zu verstehen.

3. Anwendbarkeit dieser Bedingungen für Datenverantwortliche

3.1 Anwendbarkeit der europäischen Datenschutzvorschriften

Die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche gelten nur, soweit die europäischen Datenschutzvorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen Anwendung finden.

3.2 Anwendbarkeit auf die Datenfreigabeeinstellung

Diese Bedingungen für Datenverantwortliche gelten nur für die Datenfreigabeeinstellung, für die die Vertragsparteien diese Bedingungen vereinbart haben (z. B. die Datenfreigabeeinstellung, für die der Nutzer mit einem Klick diese Bedingungen für Datenverantwortliche akzeptiert hat).

3.3 Dauer

Die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche gelten ab dem Datum des Inkrafttretens und finden Anwendung, während personenbezogene Daten eines Verantwortlichen von Google oder vom Kunden verarbeitet werden. Danach erlöschen diese Bedingungen für Datenverantwortliche automatisch.

4. Rollenverteilung und Beschränkungen der Verarbeitung

4.1 Unabhängige Verantwortliche

Gemäß Paragraf 4.4 (Endverantwortliche) gilt: Jeder Endverantwortliche…

  • (a) ist ein unabhängiger Verantwortlicher für personenbezogene Daten eines Verantwortlichen gemäß den Datenschutzvorschriften,
  • (b) legt individuell die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen fest und
  • (c) muss den Verpflichtungen nachkommen, die für ihn gemäß den europäischen Datenschutzvorschriften in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen gelten.

4.2 Beschränkungen der Verarbeitung

Paragraf 4.1 (Unabhängige Verantwortliche) hat keine Auswirkungen auf die Rechte der jeweiligen Vertragspartei, die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen gemäß der Vereinbarung zu nutzen oder anderweitig zu verarbeiten.

4.3 Einwilligung des Endnutzers

Der Kunde befolgt die Richtlinien für die personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen, die gemäß Datenfreigabeeinstellung geteilt werden, und trägt zu jeder Zeit die Beweislast dafür, dass er die Richtlinien einhält.

4.4 Endverantwortliche

Ohne dadurch die Verpflichtungen der einzelnen Vertragsparteien dieser Bedingungen für Datenverantwortliche zu schmälern, erkennt jede der Vertragsparteien an, dass (a) die Zweigunternehmen und Kunden der jeweils anderen Vertragspartei Endverantwortliche sein können und (b) die andere Vertragspartei im Namen ihrer Endverantwortlichen als Auftragsverarbeiter auftreten kann. Google-Endverantwortliche sind (i) bei personenbezogenen Daten eines europäischen Verantwortlichen, die von Google verarbeitet werden, Google Ireland Limited bzw. (ii) bei personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich, die von Google verarbeitet werden, Google LLC. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass sich ihre Endverantwortlichen an die Bedingungen für Datenverantwortliche – einschließlich der Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich (falls zutreffend) – halten.

5. Datenübertragungen

5.1 Eingeschränkte Übertragungen

Gemäß Paragraf 5.3 (Übertragung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich an Google) können alle Vertragsparteien eingeschränkte Übertragungen durchführen, sofern sie den Bestimmungen für eingeschränkte Übertragungen in den europäischen Datenschutzvorschriften entsprechen.

5.2 Alternative Übertragungslösung

Wenn Google die Einführung einer alternativen Übertragungslösung für eingeschränkte Übertragungen ankündigt, dann (a) gewährleistet Google, dass solche eingeschränkten Übertragungen gemäß dieser alternativen Übertragungslösung erfolgen, und (b) die Paragrafen 5.3 (Übertragung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich an Google) bis 5.8 (Dritte als Verantwortliche) nicht für diese eingeschränkten Übertragungen gelten.

5.3 Übertragung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich an Google

Sofern der Kunde personenbezogene Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich an Google überträgt, wird vorausgesetzt, dass der Kunde als Datenexporteur die Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich mit Google LLC (dem Google-Endverantwortlichen) als Datenimporteur akzeptiert und die Übertragungen diesen Standardvertragsklauseln unterliegen. Grund hierfür ist, dass Google LLC in den Vereinigten Staaten ansässig ist und derartige Übertragungen somit eingeschränkte Übertragungen sind. Zur Klarstellung: Überträgt der Kunde personenbezogene Daten eines europäischen Verantwortlichen an Google, ist kein Übertragungsmechanismus gemäß Kapitel V der EU-DSGVO erforderlich, weil Google Ireland Limited (der Google-Endverantwortliche) in Irland ansässig ist und es sich dadurch um zulässige Übertragungen handelt.

5.4 Zusätzliche Wirtschaftsklauseln für die Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich

Die Paragrafen 5.5 (Kontaktaufnahme mit Google) bis 5.8 (Dritte als Verantwortliche) sind zusätzliche Wirtschaftsklauseln in Bezug auf die Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich, die gemäß Klausel VII (Änderung dieser Klauseln) dieser Standardvertragsklauseln zulässig sind. Durch keine Bestimmung in den Paragrafen 5.5 (Kontaktaufnahme mit Google) bis 5.8 (Dritte als Verantwortliche) werden irgendwelche Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich umgewandelt oder geändert.

5.5 Kontaktaufnahme mit Google

Der Kunde kann Google Ireland Limited und/oder Google LLC bezüglich der Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich unter https://support.google.com/policies/troubleshooter/9009584 oder über andere von Google dafür gelegentlich bereitgestellte Möglichkeiten kontaktieren, um gemäß Paragraf 5.7 (a) (Complianceüberprüfungen, ‑audits und ‑zertifizierungen) unten einen Audit im gemäß der Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich geltenden Umfang zu beantragen.

5.6 Beantwortung von Anfragen betroffener Personen

Gemäß Klausel I (d) der Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich ist der Datenimporteur dafür verantwortlich, Anfragen von betroffenen Personen zu beantworten, und befugt, die zugehörigen personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen zu verarbeiten.

5.7 Complianceüberprüfungen, ‑audits und ‑zertifizierungen

  • (a) Wenn die Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich gemäß Paragraf 5 (Datenübertragungen) Anwendung finden, erlaubt der Datenimporteur dem Datenexporteur, dem Vertreter einer unabhängigen Revisionsstelle oder einem durch den Datenexporteur benannten Auditor, eine Überprüfung, einen Audit und/oder eine Zertifizierung wie in den Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich (Audit) beschrieben unter Berücksichtigung von Paragraf 5.7 (Complianceüberprüfungen, ‑audits und ‑zertifizierungen) durchzuführen.
  • (b) Nachdem der Datenimporteur eine Auditanfrage erhalten hat, einigt er sich mit dem Datenexporteur vorab auf ein angemessenes Startdatum, den Umfang und die Dauer des Audits sowie die zu prüfenden Mechanismen zum Schutz der Sicherheit und Vertraulichkeit.
  • (c) Der Datenimporteur ist berechtigt, für Audits jeweils eine Gebühr zur angemessenen Vergütung der damit verbundenen Kosten zu verlangen. Vor dem Audit teilt der Datenimporteur dem Datenexporteur weitere Details zu den voraussichtlichen Kosten und deren Berechnungsgrundlage mit. Alle Kosten, die für die Durchführung des Audits durch den Vertreter einer unabhängigen Revisionsstelle oder den vom Datenexporteur benannten Auditor entstehen, sind vom Datenexporteur zu tragen.
  • (d) Der Datenimporteur kann den vom Datenexporteur für die Durchführung des Audits benannten Vertreter einer unabhängigen Revisionsstelle bzw. Auditor ablehnen, wenn dieser nach angemessener Einschätzung des Datenimporteurs nicht hinreichend qualifiziert oder unabhängig, ein Mitbewerber des Datenimporteurs oder aus anderen Gründen offenkundig ungeeignet ist. In diesem Fall ist der Datenexporteur verpflichtet, einen anderen Vertreter einer unabhängigen Revisionsstelle oder Auditor zu bestellen oder den Audit selbst durchzuführen.
  • (e) Der Datenimporteur ist nicht verpflichtet, dem Datenexporteur, dem Vertreter der unabhängigen Revisionsstelle oder dem Auditor die folgenden Punkte offenzulegen oder den Zugriff darauf zu gewähren:
    • (i) Daten von Kunden des Datenimporteurs oder eines seiner Zweigunternehmen,
    • (ii) interne Buchhaltungs- oder Finanzinformationen des Datenimporteurs oder eines seiner Zweigunternehmen,
    • (iii) Geschäftsgeheimnisse des Datenimporteurs oder eines seiner Zweigunternehmen,
    • (iv) Informationen, die nach angemessener Einschätzung des Datenimporteurs (A) die Sicherheit von Systemen oder Betriebsstätten des Datenimporteurs oder eines seiner Zweigunternehmen beeinträchtigen oder (B) dazu führen könnten, dass der Datenimporteur oder eines seiner Zweigunternehmen seine Verpflichtungen gemäß den europäischen Datenschutzvorschriften verletzt oder gegen seine Sicherheits- und/oder Datenschutzverpflichtungen gegenüber dem Datenexporteur oder Dritten verstößt, und
    • (v) Informationen, auf die der Datenexporteur, der Vertreter der unabhängigen Revisionsstelle oder der Auditor aus anderen Gründen als der Erfüllung der Verpflichtungen des Datenexporteurs gemäß den europäischen Datenschutzvorschriften nach Treu und Glauben zugreifen möchte.

5.8 Dritte als Verantwortliche

Sofern Google LLC gemäß Paragraf 5.3 (Übertragung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich an Google) der Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich als Datenimporteur und der Kunde als Datenexporteur agieren, muss Google den Kunden laut Klausel II(i) darüber informieren, dass personenbezogene Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich an die Datenverantwortlichen von Drittanbietern übertragen werden können, die in den entsprechenden Hilfeartikeln der Messdienste genannt sind.

6. Haftung

6.1 Haftungsobergrenze

Wenn Google:

  • (a) eine Vertragspartei der Vereinbarung ist und die Vereinbarung:
    • (i) den Gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten unterliegt, dann gilt, ungeachtet einer etwaigen anderen Regelung in der Vereinbarung, für die Gesamthaftung der Parteien untereinander im Rahmen oder in Verbindung mit diesen Bedingungen für Datenverantwortliche der Höchstbetrag, auf den die Haftung der jeweiligen Partei gemäß der Vereinbarung begrenzt ist (daher gilt jeglicher Ausschluss von Ansprüchen zur Haftungsfreistellung auf Grundlage der Haftungsbeschränkung der Vereinbarung nicht für Ansprüche zur Haftungsfreistellung gemäß der Vereinbarung in Zusammenhang mit den europäischen Datenschutzvorschriften), oder
    • (ii) den Gesetzen eines anderen Landes als dem eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten unterliegt, richtet sich die Haftung gemäß oder in Zusammenhang mit diesen Bedingungen für Datenverantwortliche nach den Haftungsbeschränkungen und ‑ausschlüssen der Vereinbarung, oder
  • (b) keine Vertragspartei der Vereinbarung ist, haftet Google, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, nicht für entgangene Einnahmen oder indirekte Schäden, spezielle Schäden, zugehörige Schäden, Folgeschäden, exemplarische Schäden oder Schadenersatz, selbst wenn Google oder dessen Zweigunternehmen davon in Kenntnis gesetzt wurden oder wussten oder hätten wissen sollen, dass solche Schäden keine Rechtsbehelfe rechtfertigen. Die Haftung von Google und dessen Zweigunternehmen gegenüber dem Kunden oder einer anderen Partei für Verluste oder Schäden, die durch Forderungen, Schäden oder Handlungen entstehen, die sich aus diesen Bedingungen für Datenverantwortliche ergeben oder Bezug dazu haben, übersteigt nicht 500 US-Dollar.

6.2 Haftung bei Anwendbarkeit der Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich

Wenn die Standardvertragsklauseln für Verantwortliche gemäß Paragraf 5 (Datenübertragungen) Anwendung finden, gilt:

(a) Ist Google eine Vertragspartei der Vereinbarung, unterliegt die Gesamthaftung von (i) Google und Google LLC gegenüber dem Kunden sowie (ii) dem Kunden gegenüber Google, Google LLC und Google Ireland Limited im Rahmen oder in Verbindung mit der Vereinbarung und den Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich Paragraf 6.1 (a) (Haftungsobergrenze). Klausel III(a) der Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich hat keinen Einfluss auf den vorstehenden Satz.

(b) Ist Google keine Vertragspartei der Vereinbarung, unterliegt die Gesamthaftung von (i) Google und Google LLC gegenüber dem Kunden sowie (ii) dem Kunden gegenüber Google, Google LLC und Google Ireland Limited im Rahmen oder in Verbindung mit den vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche und den Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich Paragraf 6.1 (b) (Haftungsobergrenze). Klausel III(a) der Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich hat keinen Einfluss auf den vorstehenden Satz.

7. Begünstigte Dritte

Ist Google LLC keine Vertragspartei der Vereinbarung, aber eine Vertragspartei der Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich, gilt Google LLC im Rahmen der Paragrafen 4.4 (Endverantwortliche), 5.3 (Übertragung personenbezogener Daten eines Verantwortlichen aus dem Vereinigten Königreich an Google) bis 5.8 (Dritte als Verantwortliche) und 6.1 (Haftungsobergrenze) bis 6.2 (Haftung, wenn die Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich gelten) als begünstigter Dritter. Sollte Paragraf 7 einer anderen Klausel in der Vereinbarung widersprechen oder damit in Konflikt stehen, findet Paragraf 7 Anwendung.

8. Auswirkungen der Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich

8.1 Rangfolge

Im Falle von Konflikten oder Widersprüchen zwischen den Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich, den Zusatzbedingungen für außereuropäische Datenschutzvorschriften und den übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen für Datenverantwortliche und/oder den übrigen Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Paragraf 4.2 (Beschränkungen der Verarbeitung) und 8.4 (Keine Auswirkungen auf die Bedingungen für Auftragsverarbeiter) gilt folgende Rangfolge für die Anwendbarkeit: (a) Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich, (b) Zusatzbedingungen für außereuropäische Datenschutzvorschriften, (c) übrige Bestimmungen dieser Bedingungen für Datenverantwortliche und (d) übrige Bestimmungen der Vereinbarung (jeweils sofern zutreffend). Mit Ausnahme von Änderungen an diesen Bedingungen für Datenverantwortliche bleibt die Vereinbarung zwischen Google und dem Kunden bindend.

8.2 Zusätzliche Wirtschaftsklauseln

Die Paragrafen 5.5 (Kontaktaufnahme mit Google) bis 5.8 (Dritte als Verantwortliche) und Paragraf 6.2 (Haftung bei Anwendbarkeit der Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich) sind zusätzliche Wirtschaftsklauseln, die gemäß Klausel VII (Änderung dieser Klauseln) der Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich zulässig sind.

8.3 Keine Änderung der Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich

Keine Bestimmung der Vereinbarung (einschließlich dieser Bedingungen für Datenverantwortliche) ändert die Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich oder widerspricht ihnen. Außerdem werden durch diese Bestimmungen nicht die grundlegenden Rechte oder Freiheiten von betroffenen Personen gemäß den europäischen Datenschutzvorschriften beeinträchtigt.

8.4 Keine Auswirkungen auf die Bedingungen für Auftragsverarbeiter

Diese Bedingungen für Datenverantwortliche ersetzen die Bedingungen für Auftragsverarbeiter nicht und haben auch keine Auswirkungen darauf. Zur Klarstellung: Wenn der Kunde eine Vertragspartei der Bedingungen für Auftragsverarbeiter in Verbindung mit den Messdiensten ist, gelten die Bedingungen für Auftragsverarbeiter weiterhin für diese Dienste, unbeschadet dessen, dass die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche für personenbezogene Daten eines Verantwortlichen gelten, die gemäß der Datenfreigabeeinstellung verarbeitet werden.

9. Änderungen an diesen Bedingungen für Datenverantwortliche

9.1 Änderungen an den Bedingungen für Datenverantwortliche

Google kann diese Bedingungen für Datenverantwortliche ändern, wenn eine solche Änderung…

  • (a) erforderlich ist, um anwendbares Recht, anwendbare Vorschriften, Gerichtsentscheidungen oder Vorgaben einzuhalten, die von einer staatlichen Aufsichtsbehörde oder Regierungsstelle erlassen wurden, oder die Einführung einer alternativen Übertragungslösung durch Google widerspiegelt; oder
  • (b) (i) nicht die Definition der Parteien als unabhängige Verantwortliche von personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen gemäß den europäischen Datenschutzvorschriften ändert, (ii) nicht den Umfang der Rechte einer Partei hinsichtlich der Nutzung oder sonstigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten eines Verantwortlichen durch eine Partei erweitert oder Beschränkungen aufhebt oder (iii) nach billigem Ermessen von Google auch sonst keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Kunden hat.

9.2 Benachrichtigung über Änderungen

Wenn Google beabsichtigt, diese Bedingungen für Datenverantwortliche gemäß Paragraf 9.1 (a) zu ändern, und dies nach billigem Ermessen von Google wesentliche Nachteile für den Kunden hat, unternimmt Google wirtschaftlich angemessene Anstrengungen, um den Kunden mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Änderung zu informieren (oder innerhalb einer kürzeren Frist, falls dies nach anwendbarem Recht, anwendbaren Vorschriften, aufgrund einer Gerichtsentscheidung oder Vorgabe einer staatlichen Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde erforderlich ist). Wenn der Kunde mit einer solchen Änderung nicht einverstanden ist, kann er die Datenfreigabeeinstellung deaktivieren.

10. Zusätzliche Bestimmungen

10.1

Der vorliegende Paragraf 10 (Zusätzliche Bestimmungen) ist nur wirksam, wenn Google keine Vertragspartei der Vereinbarung ist.

10.2

Alle Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Bedingungen für Datenverantwortliche mit angemessener Sachkenntnis und Sorgfalt.

10.3

Keine der Vertragsparteien wird die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei ohne vorherige schriftliche Einwilligung der anderen Partei nutzen oder offenlegen, es sei denn, dies geschieht zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen Bedingungen für Datenverantwortliche oder wenn dies aufgrund von Gesetzen, einer sonstigen Vorschrift oder einer gerichtlichen Verfügung erforderlich ist. Die so zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtete Vertragspartei setzt die jeweils andere Vertragspartei hierüber so früh wie möglich vor der Offenlegung dieser Informationen in Kenntnis.

10.4

Soweit gesetzlich zulässig und sofern in diesen Bedingungen für Datenverantwortliche nicht ausdrücklich anders angegeben, übernimmt Google keine sonstige Gewährleistung, weder ausdrücklich noch stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig. Dies gilt ohne Begrenzung für Gewährleistungen hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck und Nichtverletzung von Rechten Dritter.

10.5

Keine Partei ist haftbar für die Nichterfüllung oder für Verzögerungen bei der Erfüllung einer Verpflichtung, wenn diese Nichterfüllung oder Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.

10.6

Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen für Datenverantwortliche ganz oder teilweise unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

10.7

(a) Mit Ausnahme des unten in Absatz (b) Genannten unterliegen die Bedingungen für Datenverantwortliche dem Recht des US-Bundesstaats Kalifornien und sind in Übereinstimmung damit auszulegen; kollisionsrechtliche Prinzipien finden keine Anwendung. Sollten ausländische Gesetze, Verordnungen und Vorgaben nicht mit denen des US-Bundesstaats Kalifornien vereinbar sein, gelten die kalifornischen Gesetze, Verordnungen und Vorgaben. Die Vertragsparteien erkennen die ausschließliche und persönliche Zuständigkeit der Gerichte von Santa Clara County, Kalifornien (Vereinigte Staaten), an. Für die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche gelten nicht die Bestimmungen des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (CISG) sowie des Uniform Computer Information Transactions Act.

(b) Wenn der Kunde die Vereinbarung mit einem Drittanbieter-Reseller eingegangen und dieser Drittanbieter-Reseller in Europa, im Nahen Osten oder in Afrika ansässig ist, unterliegen die Bedingungen für Datenverantwortliche dem englischen Recht. Alle Vertragsparteien unterwerfen sich im Falle von vertraglichen und außervertraglichen Anfechtungen, die sich aufgrund von oder in Verbindung mit den Bedingungen für Datenverantwortliche ergeben, der ausschließlichen Rechtsprechung der englischen Gerichte.

(c) Falls die Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich Anwendung finden und sich das geltende Recht somit von dem oben in Absatz (a) und (b) Genannten unterscheidet, gilt hinsichtlich der Standardvertragsklauseln für Verantwortliche im Vereinigten Königreich ausschließlich das darin genannte geltende Recht.

(d) Für die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche gelten nicht die Bestimmungen des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (CISG) sowie des Uniform Computer Information Transactions Act.

10.8

Alle Kündigungen oder Meldungen von Verletzungen der Vereinbarung müssen auf Englisch und schriftlich an die Rechtsabteilung der anderen Partei gerichtet werden. Die Adresse für Mitteilungen an die Rechtsabteilung von Google lautet legal-notices@google.com. Mitteilungen gelten als eingegangen, sofern bzw. sobald sie mit einer schriftlichen oder automatischen Eingangsbestätigung oder mit einem elektronischen Protokoll bestätigt werden (je nach zutreffendem Fall).

10.9

Keine Partei wird so behandelt, als habe sie auf irgendwelche Rechte verzichtet, wenn sie ein Recht im Rahmen dieser Bedingungen für Datenverantwortliche nicht oder verzögert ausübt. Keine Partei kann einen Teil dieser Bedingungen für Datenverantwortliche ohne die schriftliche Einwilligung der anderen Partei übertragen, außer an ein Zweigunternehmen, wobei: (a) der Rechtsnachfolger diesen Bedingungen für Datenverantwortliche schriftlich zugestimmt haben muss, (b) die übertragende Partei für die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen für Datenverantwortliche haftbar bleibt, wenn der Übertragungsempfänger sie nicht erfüllt, (c) die übertragende Partei (sofern es sich um einen Kunden handelt) dem Übertragungsempfänger ein oder mehrere Konten für die Messdienste überlassen haben muss und (d) die übertragende Partei die andere Partei von der Übertragung in Kenntnis gesetzt haben muss. Jeder andere Versuch einer Übertragung ist ungültig.

10.10

Die Parteien sind selbständige Unternehmer. Durch diese Vereinbarung entsteht kein Agenturverhältnis, keine Partnerschaft und kein Joint Venture zwischen den Parteien. Diese Bedingungen für Datenverantwortliche gewähren Dritten keine Vorteile, es sei denn, dies wird ausdrücklich erwähnt.

10.11

Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, enthalten diese Bedingungen für Datenverantwortliche sämtliche Bestimmungen, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt haben. In Verbindung mit diesen Bedingungen für Datenverantwortliche berufen sich die Vertragsparteien auf keinerlei Aussagen, Zusicherungen oder Gewährleistungen (unabhängig davon, ob diese fahrlässiger oder argloser Natur sind), die nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen aufgeführt sind.

 

Anhang 1: Zusatzbedingungen für außereuropäische Datenschutzvorschriften

Die folgenden Zusatzbedingungen für außereuropäische Datenschutzvorschriften ergänzen die vorliegenden Bedingungen für Datenverantwortliche:

Im Rahmen dieser Bedingungen für Datenverantwortliche gilt Folgendes:

(a) Verweise in der Ergänzung für LGPD-Verantwortliche auf die Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Google Ads-Produkte gelten als Verweise auf die vorliegenden Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Messdienste von Google. Wenn der Kunde eine Vereinbarung mit einem Drittanbieter-Reseller zur Bereitstellung der Messdienste eingegangen ist, ergänzt die Ergänzung für LGPD-Verantwortliche ungeachtet etwaiger anderslautender Bestimmungen der Ergänzung für LGPD-Verantwortliche diese Bedingungen für Datenverantwortliche. Zusammen bilden sie eine separate Vereinbarung zwischen Google und dem Kunden. Das hat keinen Einfluss auf eine Vereinbarung zwischen (i) Google und dem Drittanbieter-Reseller oder (ii) dem Drittanbieter-Reseller und dem Kunden.

Datenverarbeitungsbedingungen zwischen Verantwortlichen für Messdienste von Google – Version 2.0

 

27. September 2021

Frühere Versionen

16. August 2020

12. August 2020

4. November 2019

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